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   LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19 B ER   

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LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19 B ER (https://dejure.org/2019,48930)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11.12.2019 - L 6 AS 528/19 B ER (https://dejure.org/2019,48930)
LSG Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER (https://dejure.org/2019,48930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2, Art. 45 AEUV, § 2 Abs. 1 FreizügigG/EU, § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigG/EU, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügigG/EU, § 3 FreizügigG/EU
    Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder daneben zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, kann, selbst wenn ein entsprechender Bedarf zum Zeitpunkt der Zuwanderung ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzender Hartz IV-Bezug - und der Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts

  • lto.de (Kurzinformation)

    LSG Darmstadt zu Sozialleistungen und EU-Freizügigkeit: Bulgarischer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Hartz IV

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geringer ergänzender Sozialleistungsbezug begründet keinen Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts - Verunglückter bulgarischer Arbeitnehmer ist nicht von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Der Europäische Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 12. März 2014 - C-456/12 - geurteilt, dass "das Unionsrecht (=Arbeitnehmerfreizügigkeit) bei Rechtsmissbrauch keine Anwendung" finde.

    Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16-; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die europarechtlichen Verbürgungen unter einem Vorbehalt des Missbrauchs stehen (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 - RS Emsland-Stärke -, Slg. 2000, I-11459, Rn. 51; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 - RS Bozkurt -, Slg. 2010, I-13445, Rn. 47 sowie EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - RS O. -, juris, Rn. 58).

    Die Annahme eines Missbrauchs setzt dabei zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - C-364/10 - RS Ungarn/Slowakei -, juris, Rn. 58; EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - RS O. -, juris, Rn. 58).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Der Antragsteller ist als Arbeitnehmer im Sinne der europarechtlichen Vorgaben anzusehen: Namentlich ist sein Arbeitsverhältnis bei der Fa. F. GmbH als "tatsächlich und echt" - und damit umgekehrt nicht als "völlig untergeordnet und unwesentlich" - im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anzusehen (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Begründung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus der st. Rspr. des EuGH grdl. Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01 - RS Ninni-Orasche -, Slg. 2003, I-13187; näher dazu Schreiber, SGb 2019, 698/700 f.).

    Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass die Prüfung des Missbrauchstatbestandes nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kategorial von der Prüfung, ob ein "tatsächliches und echtes" Arbeitsverhältnis als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus vorliegt, zu unterscheiden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01 - RS Ninni-Orasche -, Slg. 2003, I-13187).

    Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Europäische Gerichtshof den Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, soweit ersichtlich, nur zur Anwendung gebracht hat, wenn die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Zielstaat erkennbar darauf zielte, sich Zugang zu Leistungen mit einem deutlich anderen Förderziel - konkret: Studienbeihilfen - zu verschaffen und eine mehr als ganz kurzzeitige Integration unmittelbar in den Arbeitsmarkt daher von vornherein nicht angestrebt war (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - C-39/86 - RS Lair -, juris; EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01 - RS Ninni-Orasche -, Slg. 2003, I-13187).

  • VGH Hessen, 05.03.2019 - 9 B 56/19
    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Denn das Unionsrecht finde bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 B 953/18 - (richtig wohl: 9 B 953/18, allerdings, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht); Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 37114 - (richtig wohl: 9 B 37/14 ); VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16-; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit veröffentlicht) waren denn auch davon gekennzeichnet, dass der ernsthafte Wille zur dauerhaften Arbeitsaufnahme vollständig fraglich erschien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris, Rn. 11 - wobei die Missbräuchlichkeit in der Entscheidung letztlich offen blieb, da das Gericht schon den Arbeitnehmerstatus wegen des fehlenden Interesses an einer ernsthaften und kontinuierlichen Beschäftigung verneint hatte -) oder für den Zuzug familiäre Gründe maßgeblich waren und eine Erwerbstätigkeit immer nur in dem Maße aufgenommen wurde, wie dies für die Begründung des Freizügigkeitsrechts notwendig erschien (Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris, Rn. 8 ), beziehungsweise auf den Fortgang eines Verlustfeststellungsverfahrens abgestimmt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris, Rn. 5).

  • LSG Hessen, 09.10.2019 - L 4 SO 160/19

    1. Werden zeitlich nach Erlass einer Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Grundsätzlich - und damit abgesehen von dem eng auszulegenden Missbrauchstatbestand - ist mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nämlich gerade der Zugang zu (ergänzenden) Sozialleistungen verbunden (vgl. in diesem Sinne auch Hess. LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - L 4 SO 160/19 B ER -, juris, Rn. 44 und Schreiber, SGb 2019, 698/700).

    Eine "willkürliche" oder "künstliche" Herbeiführung der formalen Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, um ein mit den europarechtlichen Verbürgungen nicht geschütztes Ziel zu erreichen, liegt dann nach Auffassung des Senats gerade nicht vor (vgl. zum subjektiven Element des Missbrauchstatbestandes auch Hess. LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - L 4 SO 160/19 B ER -, juris, Rn. 44).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Begebe sich ein EU-Bürger nur mit der Absicht in einen Mitgliedstaat, um dort nach einer sehr kurzen Berufstätigkeit Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, handele es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um Missbrauch, der durch die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht gedeckt sei (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - Rs. 39/86 -).

    Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Europäische Gerichtshof den Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, soweit ersichtlich, nur zur Anwendung gebracht hat, wenn die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Zielstaat erkennbar darauf zielte, sich Zugang zu Leistungen mit einem deutlich anderen Förderziel - konkret: Studienbeihilfen - zu verschaffen und eine mehr als ganz kurzzeitige Integration unmittelbar in den Arbeitsmarkt daher von vornherein nicht angestrebt war (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988 - C-39/86 - RS Lair -, juris; EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01 - RS Ninni-Orasche -, Slg. 2003, I-13187).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 18 B 274/17

    Kein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger bei missbräuchlicher Aufnahme eines

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16-; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit veröffentlicht) waren denn auch davon gekennzeichnet, dass der ernsthafte Wille zur dauerhaften Arbeitsaufnahme vollständig fraglich erschien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris, Rn. 11 - wobei die Missbräuchlichkeit in der Entscheidung letztlich offen blieb, da das Gericht schon den Arbeitnehmerstatus wegen des fehlenden Interesses an einer ernsthaften und kontinuierlichen Beschäftigung verneint hatte -) oder für den Zuzug familiäre Gründe maßgeblich waren und eine Erwerbstätigkeit immer nur in dem Maße aufgenommen wurde, wie dies für die Begründung des Freizügigkeitsrechts notwendig erschien (Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris, Rn. 8 ), beziehungsweise auf den Fortgang eines Verlustfeststellungsverfahrens abgestimmt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2016 - 7 B 10406/16

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff; unzureichende

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Der Nachweis eines Missbrauchs setze zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergebe, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht worden sei, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. März 2014 - C-456/12 - Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16, 7 D 10407/16-; VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit veröffentlicht) waren denn auch davon gekennzeichnet, dass der ernsthafte Wille zur dauerhaften Arbeitsaufnahme vollständig fraglich erschien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris, Rn. 11 - wobei die Missbräuchlichkeit in der Entscheidung letztlich offen blieb, da das Gericht schon den Arbeitnehmerstatus wegen des fehlenden Interesses an einer ernsthaften und kontinuierlichen Beschäftigung verneint hatte -) oder für den Zuzug familiäre Gründe maßgeblich waren und eine Erwerbstätigkeit immer nur in dem Maße aufgenommen wurde, wie dies für die Begründung des Freizügigkeitsrechts notwendig erschien (Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris, Rn. 8 ), beziehungsweise auf den Fortgang eines Verlustfeststellungsverfahrens abgestimmt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris, Rn. 5).

  • VGH Hessen, 26.06.2014 - 9 B 37/14
    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Denn das Unionsrecht finde bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung (Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 - Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 1 B 953/18 - (richtig wohl: 9 B 953/18, allerdings, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht); Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 B 37114 - (richtig wohl: 9 B 37/14 ); VG Darmstadt, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 5 K 1116.18.DA - nicht veröffentlicht).

    Die vom Sozialgericht angeführten Entscheidungen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit veröffentlicht) waren denn auch davon gekennzeichnet, dass der ernsthafte Wille zur dauerhaften Arbeitsaufnahme vollständig fraglich erschien (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. September 2016 - 7 B 10406/16 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 9 B 37/14 -, juris, Rn. 11 - wobei die Missbräuchlichkeit in der Entscheidung letztlich offen blieb, da das Gericht schon den Arbeitnehmerstatus wegen des fehlenden Interesses an einer ernsthaften und kontinuierlichen Beschäftigung verneint hatte -) oder für den Zuzug familiäre Gründe maßgeblich waren und eine Erwerbstätigkeit immer nur in dem Maße aufgenommen wurde, wie dies für die Begründung des Freizügigkeitsrechts notwendig erschien (Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 9 B 56/19 -, juris, Rn. 8 ), beziehungsweise auf den Fortgang eines Verlustfeststellungsverfahrens abgestimmt war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 - 18 B 274/17 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragsteller, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen; die Gerichte müssen sich - insbesondere wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht - schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen: Sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11).

    Auf bloße Mutmaßungen aber lässt sich die Verneinung eines Anordnungsgrundes trotz der bei den Antragstellern liegenden materiellen Beweislast nicht stützen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 16), namentlich nachdem ihre Erfolgsaussichten in der Hauptsache als deutlich überwiegend einzuschätzen sind und das durch die Entscheidung zentral berührte Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz auch verfassungsrechtlich von erheblichem Gewicht ist (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris).

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus LSG Hessen, 11.12.2019 - L 6 AS 528/19
    Der Europäische Gerichtshof hat diesen Zusammenhang in der Rechtssache Kempf ausdrücklich betont, wenn es dort (Urteil vom 3. Juni 1986 - C-139/85 -, juris, Rn. 13 ff.) heißt: "Nach der gesicherten Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den Grundlagen der Gemeinschaft.
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

  • SG Darmstadt, 25.03.2013 - S 16 AS 1089/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - gewöhnlicher

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 10 CS 18.2180

    Verlust des Freizügigkeitsrechts: rechtsmissbräuchlich begründete

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • LSG Hessen, 29.06.2005 - L 7 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit - eheähnliche

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2017 - L 19 AS 1540/17

    Grundsicherungsleistungen; EU-Ausländer; Einstweiliger Rechtsschutz;

  • LSG Hessen, 06.09.2021 - L 6 AS 381/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 - L 9 AS 410/12 B ER - außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
  • LSG Hessen, 13.06.2022 - L 6 AS 196/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hessischen LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 - L 9 AS 410/12 B ER - außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - L 4 AS 122/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt daher jedenfalls dann kein Raum, wenn der Betroffene durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf vollständig decken kann (LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris RN 43).

    Eine Übertragung dieser Überlegungen auf Sozialleistungen, die gerade der Integration in den Arbeitsmarkt dienen und aufstockend zu Einkünften aus einem - tatsächlichen und echten - Arbeitsverhältnis gezahlt werden, erscheint dem Senat bereits zweifelhaft (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris Rn. 39).

    Für die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt daher nach Auffassung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn der Betroffene - wie hier - durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf vollständig decken kann (LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris Rn. 43).

    Nach Auffassung des Senats kann es die Reichweite der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs nicht beeinflussen, wenn das deutsche Existenzsicherungsrecht zumindest im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Zusammenfassung einer Familie zu einer Bedarfsgemeinschaft und die damit einhergehende horizontale Verteilung von Einkommen und Vermögen dafür sorgt, dass rechnerisch auch der Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem Arbeitseinkommen erst dann vollständig gedeckt ist, wenn dies auch für alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gilt (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris Rn. 44).

  • LSG Hessen, 21.08.2020 - L 6 AS 383/20
    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erk. Senat, Beschl. v. 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschl. v. 29. Juni 2005, L 7 AS 1/05 ER, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschl. v. 7. September 2012, L 9 AS 410/12 B ER; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.

    Namentlich haben sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschl. v. 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 32).

  • LSG Hessen, 31.05.2021 - L 6 SF 1/21

    Sozialdatenschutz, SGB II, allgemeines Prozessrecht

    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hessisches LSG: erk. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, juris, Rn. 31; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005, L 7 AS 1/05 ER , info also 2005, 169 und Hessisches LSG, Beschluss vom 7. September 2012, L 9 AS 410/12 B ER; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.

    Namentlich haben sie haben eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = info also 2005, 166; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, BVerfGK 15, 133 = juris, Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, L 6 AS 528/19 B ER, Rn. 32, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. August 2020 - L 6 AS 383/20 B ER -, Rn. 22, juris).

  • LSG Hessen, 04.02.2022 - L 6 AS 551/21

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der

    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -, juris, Rn. 31; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.).

    Bei der Abwägung sind grundrechtliche Belange des Antragstellers, soweit diese durch die Entscheidung berührt werden, umfassend zu berücksichtigen: Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen; namentlich haben sie eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, juris Rn. 11; dem folgend u.a. erk. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -, juris Rn. 32).

  • LSG Hessen, 26.08.2021 - L 6 AS 358/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 21. August 2020 - L 6 AS 528/19 B ER -, info also 2020, 275 = juris, Rn. 22; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 - L 9 AS 410/12 B ER - außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.

    Namentlich haben sie eine Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung der Menschenwürde zu verhindern, auch wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (vgl. nochmals BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237; BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, BVerfGK 15, 133; dem folgend u.a. erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 6 AS 528/19 B ER -, juris, Rn. 32).

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